Immergrün Graßlfing e.V.

Satzung

Die  Ziele des Vereins zusammengefasst in unserer Satzung.

 

§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS
Der Verein führt den Namen „Gebirgstrachtenerhaltungsverein (GTEV) Immergrün“
Der Sitz des Vereins ist die Stadt Olching, Ortsteil Graßlfing.
Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen. Er ist Mitglied des Isargaues,
Gauverband bayerischer Heimat- und Volkstrachtenvereine und erkennt dessen
Satzung und Richtlinien an. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 ZWECK DES VEREINS
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des
Vereins ist es, das Trachtenwesen zu fördern. Besonderer Augenmerk ist dabei
• auf die Erhaltung der Miesbacher Tracht, das bodenständige Volksgut im
Tanz, im Lied, in der Musik, in der Mundart und im Brauchtum zu richten,
• die Öffentlichkeit in der Heimatpflege zu unterstützen,
• die Jugend zu fördern und in die Tätigkeitsbereiche des Vereins einzuführen.
Alle Inhaber von Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 MITGLIEDSCHAFT
Der Verein besteht aus:
• aktiven Mitgliedern (Mitglieder, die sich innerhalb des Vereins aktiv betätigen)
• passive Mitglieder (zahlende und gesellschaftlich interessierte Mitglieder)
• Jugendlichen (siehe § 4)
• Ehrenmitglieder

Mitglieder können nur ehrenhafte, weibliche und männliche Personen, ohne
Unterschied der Rasse, des Standes und der Religion werden.
Über den schriftlichen Antrag von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die
Aufnahme kann erst nach vorheriger Vormerkung und Anwesenheit an vier
aufeinanderfolgenden Vereinsabenden erfolgen. Bei minderjährigen Bewerbern
ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Die Mitgliedschaft endet, außer durch Tod, durch eine schriftliche
Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder durch Ausschluss bei
vereinsschädigendem Verhalten. Der ausschlussordentlichen Vereinsabende mit
einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden durch schriftliche Abstimmung
vorzunehmen.
Beiträge sind bis zum Ausscheiden aus dem Verein zu entrichten, voraus
gezahlte Beiträge können nicht zurückverlangt werden.
Ehrenmitgliedschaft kann nur durch besondere Verdienste gegenüber dem Verein
erworben werden. Sie wird auf Lebenszeit durch den Ausschuss verliehen und
erlischt, außer durch den Tod, durch Austrittserklärung des Ehrenmitglieds.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, haben aber die gleichen
Rechte und Pflichten, wie die übrigen Mitglieder.


§ 4 VEREINSJUGEND
1. Die Jugendlichen des Vereins im Alter bis 25 Jahren bilden die
Vereinsjugend. Je nach Anzahl der Jugendlichen können
altersmäßige Untergliederungen gebildet werden. Ab Vollendung
des 17. Lebensjahres werden die Jugendlichen zugleich als aktive
Einzelmitglieder in den Verein übernommen.
2. Name und Satzung des Vereins sind für die Vereinsjugend bindend,
soweit sie nicht der Gaujugendordnung widersprechen.
3. Die Aufgaben der Vereinsjugend sind in § 2 dieser Satzung festgehalten.
4. Der Vertreter der Vereinsjugend mit dem Titel „Vereinsjugendvertreter“ wird
von der Vereinsjugend vorgeschlagen. Er muss Vereinsmitglied sein, gehört
dem Vereinsausschuss an und seine Wahl erfolgt durch die
Hauptversammlung. Er vertritt die Vereinsjugend gegenüber seinem Verein,
der Gaujugend und im Kreisjugendring.

 

§ 5 BEITRÄGE UND AUFNAHMEGEBÜHR
Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr werden jeweils in der
Hauptversammlung beschlossen. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist jährlich im
Voraus, spätestens bis Ende April zu entrichten. Nichtzahlen von Beiträgen ist keine
Austrittserklärung, sondern ein Ausschließungsgrund.

  

§ 6 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
• Vereinsvorstand
• Vereinsauschuss
• Hauptversammlung

  

§ 7 D ER VEREINSVORSTAND
Dem Vereinsvorstand gehören an:
• der 1. Vorsitzende
• der 2. Vorsitzende
• der Schriftführer
• der Kassier
• der 1. Vorplattler
Dem Vorstand obliegen:
1. die geschäftliche und organisatorische Leitung des Vereins im Rahmen der
Satzung und der Geschäftsordnung
2. die Durchführung der in der Hauptversammlung und dem Vereinsausschuss
gefassten Beschlüsse
3. die Einberufung der Organe und sonstiger Veranstaltungen
4. die Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich
5. die Wahrnehmung von Aufgaben auf Vereinsebene, welche der Heimat- und
Volkstumspflege im Vereinsbereich dienen.
Der Vorstand tagt in der Regel gemeinsam mit dem Vereinsausschuss vor jeder
Hauptversammlung, vor jedem Fest und bei Bedarf. Dem Vereinsvorstand obliegt
die Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand kann
Rechtsgeschäfte bis zu einer Höhe von Euro 500,- im Einzelfall tätigen. Der 1.
Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, alle übrigen Vorstandsmitglieder
vertreten gemeinsam. Für Rechtsgeschäfte über Euro 500,- ist eine ordentliche
Mitgliederversammlung und die einfache Zustimmung der Anwesenden nötig.

  

§ 8 DER VEREINSAUSSCHUSS
Dem Vereinsausschuss gehören an:
• der Vereinsvorstand
• die Deandlvertretung
• der Fahnenjunker
• der Jugendleiter

Dem Vereinsausschuss obliegt die Aufgabe:
1. die in § 2 genannten Aufgaben ordnungsgemäß vorzubereiten und
durchzuführen,
2. den Vereinsvorstand in seinen Aufgaben durch Übernahme von
Sachbereichen zu unterstützen und notwendige Zuarbeiten zu leisten,
3. über vorliegende Anträge zu beschließen,
4. dem Vereinsvorstand Aufgaben erteilen,
5. eine Geschäftsordnung zu beschließen (nur bei Bedarf),
6. auf Antrag die Ernennung von Ehrenmitgliedern durchzuführen.
Einladungen und Zusammenkunft der Vereinsausschusses sind in § 7 dieser
Satzung geregelt. Außerordentliche Sitzungen müssen stattfinden, wenn diese
von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereinsausschusses beantragt
wird.

  

§ 9 DIE HAUPTVERSAMMLUNG
Die Hauptversammlung ist einmal jährlich Frühjahr durchzuführen. Der Vorstand
hat dabei einen Rechenschaftsbericht abzugeben. Auf Antrag ist dem Vorstand
Entlastung zu gewähren. Außerordentliche Hauptversammlungen sind auf Antrag
von mind. einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen und des
Zwecks, oder auf Antrag des Vorstandes einzuberufen.
Die Mitglieder sind (ausgenommen außerordentlicher Hauptversammlungen) mit
Angabe der Tagesordnung, mind. zwei Wochen im Voraus schriftlich zu laden.
Bei Ausschusssitzungen und Hauptversammlungen gefasste Beschlüsse gelten
mit einfacher Stimmenmehrheit als angenommen.
Ausnahme ist eine Satzungsänderung in der Hauptversammlung, hierzu sind von
den anwesenden Mitglieder Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Beschlüsse sind im
Satzungsprotokoll bzw. im Protokollbuch schriftlich festzuhalten. Sie sind vom
Schriftführer sowie vom 1. Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter zu
unterzeichnen.
Die Kassenprüfung wird von zwei Kassenprüfern vor der Hauptversammlung
durchgeführt, welche in der vorhergehenden Hauptversammlung zu wählen sind.


§ 10 WAHL
Alle drei Jahre hat eine Neuwahl des Vorstandes und des Ausschusses zu
erfolgen. Hierzu ist eine Wahlausschuss von mind. zwei Personen zu bilden. Der
neue Vorstand ist schriftlich zu wählen, welcher wahlberechtigt ist. Die Wahl
erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen
bleiben unbeachtet.

 

§ 11 VEREINSABENDE
Vereinsabende sind nach Möglichkeit zweimal im Monat abzuhalten. Sie dienen
den in § 2 genannten Zwecken.


§ 12 VEREINSKAPITAL
Vereinskapital kann nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Für zweckgebundene Spenden kann eine Spendenbescheinigung ausgestellt
werden.


§ 13 VERSICHERUNG
Für Unfälle, von denen die Mitglieder bei Veranstaltungen, Übungsstunden,
Proben, Aufführungen sowie bei Versammlungen, Festlichkeiten und Umzügen,
an denen sie im Auftrag des Vereins teilnehmen, betroffen werden, ist eine
Unfallversicherung abzuschließen. Ein weiterer Anspruch gegenüber dem Verein
besteht nicht. Der Versicherungsbeitrag wird vom Verein bezahlt.
Eine Haftpflichtversicherung des Vereins besteht nicht und sollte von jedem
Mitglied selbst abgeschlossen werden.


§ 14 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks, fällt das Vermögen sowie das sonstige Inventar an den Förderverein
„Haus der bayerischen Trachtenkultur und Trachtengeschichte e.V.“ in
Holzhausen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und
satzungsmäßige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Fürstenfeldbruck.
Die Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht
München (Registergericht) in Kraft.


Olching/Graßlfing, April 2016

GTEV "Immergrün" Graßlfing e.V.    Karin_M_Huber@t-online.de